Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2020 - L 13 AS 85/18 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Oldenburg, 20.03.2018 - S 32 AS 150/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2020 - L 13 AS 85/18
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- BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2020 - L 13 AS 85/18
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II hat das Bundessozialgericht (BSG) dahingehend konkretisiert (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - juris Rn. 14), dass drei Merkmale kumulativ gegeben sein müssen: Bei den fraglichen Personen muss es sich um Partner handeln (1.), die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzungen, 2.), und zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung, 3.).Wenn die beiden objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und zusätzlich einer der Vermutungstatbestände aus § 7 Abs. 3a SGB II vorliegt, kann der Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unterstellt werden, soweit die Vermutung nicht durch die Leistungsberechtigten entkräftet wird (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 34/12 R - juris Rn. 14).
- BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Bedarfsgemeinschaft - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2020 - L 13 AS 85/18
Der Begriff der "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" wird gegenüber der (bloßen) Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 60/15 R - juris Rn. 25 m. w. N.).Die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen zur Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft berechtigen, ist durch das Tatsachengericht anhand von Indizien im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen; die Würdigung bezieht sich auch auf subjektive Tatsachen (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 60/15 R - juris Rn. 26).